Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines:

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen, Werklieferungen und Werkleistungen) für die Blomberger Holzindustrie GmbH, Blomberg, nachfolgend „BHI“ genannt, und zwar in der bei Auftragserteilung jeweils geltenden Fassung, die im Internet unter www.delignit.de / AGB abrufbar sind und auf Verlangen auch in Textform übermittelt werden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten, gleich welche vertragliche Grundlage vorliegt. Die Geschäftspartner und Lieferanten heißen nachfolgend „Verkäufer“.

Sie gelten weiter als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir diese Geschäftsbeziehungen erneut in die zukünftigen Geschäfte einbeziehen müssen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Andere Allgemeine Geschäftsbeziehungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Entgegenstehende, abweichende oder modifizierende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und nur in den Teilen Vertragsbestandteil, soweit und in dem wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis der schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, auch wenn wir im Wissen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen.

Individuelle und ausdrückliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sowie Leistungsbeschreibungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Konditionen. Für ihren Inhalt ist ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend. Hinweise auf die Geltung von gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung.

II. Bestellungen:

Unsere Bestellungen erfolgen in Textform. 

Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen muss der Verkäufer vor Annahme hinweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

Unsere Bestellung ist grundsätzlich innerhalb von 5 Arbeitstagen in Textform zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen. 

Will im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung der Verkäufer unsere Bestellung ablehnen, muss das ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen geschehen, da ansonsten unser Angebot als angenommen gilt. 

Sollte eine Annahme verspätet erklärt werden, betrachten wir das als neues Angebot. Es bedarf der ausdrücklichen Annahme durch uns. 

Wir können nachträgliche Änderungen des Leistungsgegenstandes unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, wenn die Änderung handelsüblich, für den Verkäufer im Einzelfall zumutbar ist oder wir wesentliche Gründe vortragen können, die wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten, wozu auch eine wesentlich geänderte Auftragslage zählt.

III. Rücktritt:

Stellt der Verkäufer seine Lieferungen ein oder wird beantragt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen einzuleiten, so ist BHI berechtigt, nach ihrer Wahl Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Verkäufer dem von BHI Gewünschten nicht binnen 5 Werktagen nach, so ist BHI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann BHI 10 % der Vergütung des jeweiligen Geschäftes als Sicherheit für alle vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungszeit einbehalten.

IV. Lieferzeit:

Die Lieferzeit, genannt in der Bestellung, ist bindend. Wurde sie nicht in der Bestellung angegeben und ist sie auch nicht anderweitig vereinbart worden, beträgt sie 5 Arbeitstage ab Vertragsschluss. 

Sollte der Verkäufer aus welchen Gründen auch immer die Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren. 

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der BHI bzw. am angegebenen Leistungsort.

Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von BHI nach den gesetzlichen Vorschriften, was insbesondere für Rücktritt und Schadensersatz gilt. Davon unberührt sind die Regelungen in der nachfolgenden Ziffer. 

Ist der Verkäufer in Verzug, kann BHI unbeschadet weitergehender Ansprüche pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendete Kalenderwoche verlangen, begrenzt auf 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer ist der Nachweis unbeschadet, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. BHI bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

V. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug:

Ohne vorherige Zustimmung von BHI in Textform ist der Verkäufer nicht berechtigt, Dritte die geschuldete Leistung erbringen zu lassen. 

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den durch die Bestellung angegebenen Ort. Ist ein Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Lieferort in Blomberg/Lippe zu erfolgen. 

Der Bestimmungsort ist stets der Erfüllungsort. Insoweit liegt stets eine Bringschuld vor. Der Bestimmungsort ist stets auch Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 

Bei Vereinbarung der INCOTERMS gilt deren Fassung 2010. 

BHI gerät nur nach den gesetzlichen Vorschriften in Annahmeverzug. Das entlässt den Verkäufer nicht aus der Pflicht, seine Leistung ausdrücklich anzubieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von BHI eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.

Betrifft die Bestellung eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung ausdrücklich verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. Dem Verkäufer bleibt der gesetzliche Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen (§304 BGB) unbenommen.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen:

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn sich nichts anderes ergibt, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Verkäufers als Festpreis, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. auch Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten, wie Verpackung, Transportkosten und Versicherungen ein. 

Das Verpackungsmaterial hat der Verkäufer kostenfrei ab Lieferort zurückzunehmen, wenn BHI es verlangt. 

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung, Leistung und Abnahme sowie ordnungsgemäßer prüffähiger Rechnungsstellung fällig. Wenn BHI innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, ist BHI ein Skonto von 3 % auf den Nettobetrag gestattet. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fähigkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrages bleiben BHI vollumfänglich möglich. Insbesondere ist BHI gestattet, Zahlungen, auch fällige, zurückzuhalten, soweit und solange BHI noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen zustehen. 

BHI gegenüber hat der Verkäufer ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen eventueller Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die rechtskräftig festgestellt, ausdrücklich anerkannt oder unbestritten sein müssen. 

Die Rechnung ist gesondert unmittelbar nach erfolgter Lieferung in 2-facher Ausfertigung einzureichen. In jeder Rechnung ist das Auftragsdatum, Bestellnummer und das Bearbeitungszeichen von BHI anzugeben.

VII. Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt und Abtretung:

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich BHI alle Eigentums- und Urheberrechte vor, auch soweit diese Rechte Abnehmern von BHI oder anderen Dritten zustehen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an BHI zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen strikt geheim zu halten, und zwar auch nach Erledigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist. 

Vorstehendes gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die BHI dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für BHI vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BHI an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen. 

Die Übereignung der Ware an BHI erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des entsprechenden Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an BHI gelieferten Sachen gilt. BHI bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalt).

Die Übertragung einer Forderung gegen BHI an Dritte ist ausgeschlossen, sofern BHI nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch BHI nicht berechtigt Forderungen durch Dritte einziehen zu lassen.

VIII. Gewährleistung und Nacherfüllung:       

Bei Sach- und Rechtsmängeln sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen durch den Verkäufer gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften. 

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung seitens BHI – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, wobei unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von BHI, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen BHI die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

Hinsichtlich der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches unter der Maßgabe, dass sich die Untersuchungspflicht von BHI nur auf Mängel bezieht, die bei äußerlicher Begutachtung erkennbare sind, einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer im Ermessen von BHI stehenden stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar und offen zu Tage tretende Mängel. Weitergehende Untersuchungspflichten bestehen nicht. Unbeschadet unserer Untersuchungspflichten gilt unsere Rüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung, abgesendet wird.

Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von BHI durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von BHI gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BHI den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. 

Im Übrigen ist BHI bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat BHI nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Hat BHI die gelieferte Ware gemäß ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebaut, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen für den Ausbau und den anschließenden Wiedereinbau zu ersetzen.

Für den Fall, dass sich herausstellt, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorlag, haftet BHI nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit er Abnahme. Gleiches gilt für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren im Übrigen in keinem Fall, so lange der Dritte das Recht noch gegen uns geltend machen kann.

IX. Ersatzteile:

Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

Beabsichtigt der Verkäufer, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraum die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss jedoch mindestens drei Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

X. Nutzungsrechte und Rechtsmängel:

Soweit die Lieferung des Verkäufers Software, Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden BHI die erforderlichen Nutzungsrechte mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen. Der Verkäufer haftet für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte. 

Der Verkäufer haftet weiter dafür, dass durch seine Lieferung und deren bestimmungsmäßige Verwendung gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Marken) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. 

Wird BHI von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung im vorstehenden Sinne in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. 

Die Haftung des Verkäufers bei Rechtsmängeln liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf den Vertragsgegenstand Rechte gegen BHI geltend machen können, die der Verkäufer nicht BHI gegenüber geltend machen kann. Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, gilt das Gleiche darüber hinaus für dessen Bestand, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit. 

Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI das Recht zum uneingeschränkten weiteren Gebrauch zu verschaffen (Nachbesserung) oder – nach unserer Wahl – den Vertragsgegenstand in für uns zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht (Ersatzlieferung), und BHI von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. 

Der Verkäufer haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Rechtsmangel nicht kannte oder auch sonst nicht zu vertreten hat. Das gesetzliche Recht von BHI, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

XI. Lieferantenregress:

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen BHI neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. BHI ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die BHI ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

Bevor BHI einen von deren Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird BHI den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von BHI tatsächlich gewährte Mangelanspruch als deren Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

Die Ansprüche von BHI aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch BHI oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher geliefert wurde.

XII. Produzentenhaftung:

Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, BHI insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von BHI durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird BHI den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. EURO pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

XIII. Schutz vor Arbeitnehmern, Einhaltung von Gesetzen

Der Verkäufer steht BHI dafür ein, die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes einzuhalten und dessen Einhaltung bei seinen Unterauftragnehmern zu überwachen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf jede Beschäftigung von Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland, also z.B. auch bei inländischen Montagen ausländischer Unternehmer und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland. Wird BHI wegen Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes beim Verkäufer oder dessen Subunternehmern als Mithaftender in Anspruch genommen, ist BHI hiervon durch den Verkäufer auf erstes Anfordern freizustellen. BHI kann verlangen, dass ihr die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften und der zugehörigen Dokumentations- und Meldepflichten nachgewiesen wird. BHI kann ferner verlangen, dass als unzuverlässig erscheinende Subunternehmer nicht mehr weiter beschäftigt werden. Weitergehende Ansprüche von BHI und das Recht zur fristlosen Vertragskündigung bleiben hiervon unberührt.

Der Verkäufer verpflichtet sich in gleicher Weise zur Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes.

In gleicher Weise steht der Verkäufer dafür ein, dass die sich aus den vorgenannten Gesetzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in Verbindung mit den anwendbaren Tarifverträgen ergebenden Mindestarbeitsbedingungen gewahrt werden und zwar hinsichtlich aller zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Arbeitnehmer und unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer des Verkäufers, eines von ihm zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom Verkäufer oder Subunternehmer beauftragen Verleihunternehmens sind.

Der Verkäufer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften sowie das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz). Der Verkäufer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem Punkt XII enthaltenen, den Verkäufer treffenden Verpflichtungen durch seine eignen Lieferanten, von ihm zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmern oder eines vom Verkäufer oder Subunternehmer beauftragen Verleihunternehmens sicherzustellen.

XIV. Verjährung, Recht und Gerichtsstand:

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Verkürzungen dieser Fristen weist BHI ausdrücklich zurück. 

Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen BHI und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechtes, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wird. 

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von BHI in Blomberg. BHI ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben. Vorranige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Sofern die Parteien ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereinbaren, gilt ergänzend folgendes: Das Gericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Gerichtssprache ist Deutsch oder nach Wahl von BHI Englisch.

XV. Anpassung

BHI behält sich das Recht vor, diese Bedingungen nach billigem Ermessen in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. BHI wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen auf Grund technischer Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Es gilt für die Geschäftsverbindung zum Kunden die jeweils aktuelle Fassung, sofern dieser nicht in Textform der Änderung widerspricht.

Stand: 05/2022