Verkaufsbedingungen

  1. Der Verkauf geschieht ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, Verkäufer und Käufer vereinbaren schriftlich eine Individualabrede. Einkaufsbedingungen des Käufers weist der Verkäufer ausdrücklich zurück. Die widerspruchslose Annahme dieser Verkaufsbedingungen gilt als Einverständnis des Käufers, und zwar auch dann, wenn er in seinen Einkaufsbedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ausschließt. Die Verkaufsbedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Geschäfte; weiter, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bestimmungen des Bestellers an den Käufer vorbehaltlos liefert.
  2. Angebote und Preislisten sind stets freibleibend. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, Preisirrtümer zu korrigieren. Sämtliche Aufträge und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Insbesondere erfordert der Abschluss eines Vertrages eine schriftliche Annahmeerklärung. Mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Vertretern des Verkäufers erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen zu dem Vertrag, dem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungs-Beschreibungen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, diese Punkte werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich entweder als verbindlich bezeichnet oder einbezogen.
  3. Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Versandverpackung ist nicht Bestandteil der genannten Preise, es sei denn, es wird anderes vereinbart. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Es gelten die Preise und Bedingungen, die Vertragsinhalt wurden, es sei denn, es wurde anderes vereinbart. Ändern sich später als 6 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder entstehen andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist BHI im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Ver- ändern sich Materialpreise, Löhne, Währungen, oder sonstige Kostenfaktoren wie für Energie, Entsorgung oder öffentliche Abgaben, behält sich BHI eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
  4. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von BHI gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von BHI angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von BHI als Zahlung. Sollte BHI Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlö- sung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen. BHI steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist BHI im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle BHI gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist BHI berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von BHI anerkannt. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet. BHI ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Forderungen können an eine Factoringbank abgetreten sein. Das ist dann der Fall, wenn auf der Rechnung als Zahlungsempfänger die Factoringgesellschaft genannt ist. In dem Fall können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Factoringgesellschaft erfolgen. Die Bankverbindung ist im Hinweis auf der jeweiligen Rechnung zu entnehmen.
  5. Der Abschluss und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von BHI. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von BHI vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über, es sei denn, BHI hat ausdrücklich durch entsprechende schriftliche Vereinbarung die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken übernommen. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BHI noch andere Leistungen übernommen hat. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme oder Entgegennahme der Ware nicht verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von BHI, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  6. Die Lieferverpflichtung von BHI steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn BHI die nicht richtige oder verspätete Belieferung bzw. Nichtbelieferung verschuldet hat. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen, auch ohne dass es einer gesonderten Anzeige bedarf. Die Liefertermine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft oder dem Zeitpunkt der Absendung ab Werk als eingehalten. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von BHI, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von BHI liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird BHI dem Kunden anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange BHI die in dieser Ziffer 5. genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen. Soweit sich BHI im Lieferverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½ %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
    Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von BHI zu vertretenden Lieferverzö- gerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Sofern sich BHI im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von BHI innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die BHI nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von BHI mindestens ½ % des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprü- che von BHI bleiben hiervon unberührt. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und BHI gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von BHI gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von BHI.
  7. Bei Holzwerkstoffen ist die Dicke vor der Bearbeitung gemessen. Dabei sind Abweichungen von 10 % nach oben oder unten zulässig, es sei denn, es wurde schriftlich anderes vereinbart. Schleifen vermindert die Dicke der Außenfurniere. Der Verkäufer darf von der bestellten Menge abweichen und 10 % mehr oder weniger liefern. Bei Maßangaben für Holzwerkstoffplatten bezeichnet die erste Zahl die Faserrichtung der Au- ßenfurniere. Die Dicke sämtlicher Beschichtungen – seien es Kunststoffe, Metalle oder Lacke – darf um 10 % variieren, wenn die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anderes festlegen.Der Versand geschieht im Namen und für Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Wenn der Versand aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Hat der Käufer wegen des Versandes keine besondere Weisung erteilt, wählt der Verkäufer nach freiem Ermessen ohne Verantwortlichkeit für die billigste Art der Verfrachtung die Form des Versandes. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Verpackungsmaterialien wie Kanthölzer, Paletten, Holzkisten etc. werden zum Selbstkostenpreis berechnet, es sei denn, sie werden innerhalb von 4 Wochen in wieder verwertbarem Zustand frachtfrei zurückgegeben. 
  8. Der Versand geschieht im Namen und für Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Wenn der Versand aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Hat der Käufer wegen des Versandes keine besondere Weisung erteilt, wählt der Verkäufer nach freiem Ermessen ohne Verantwortlichkeit für die billigste Art der Verfrachtung die Form des Versandes. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Verpackungsmaterialien wie Kanthölzer, Paletten, Holzkisten etc. werden zum Selbstkostenpreis berechnet, es sei denn, sie werden innerhalb von 4 Wochen in wieder verwertbarem Zustand frachtfrei zurückgegeben.
  9. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, BHI hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprü- che auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und BHI den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von BHI liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von BHI erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann BHI vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wegen unwesentlicher Sachmängel oder Mängel eines Teils der Lieferung, soweit der Rest für den Kunden zumutbar verwendbar ist, bestehen keine Ansprüche. Das gilt auch für Fälle natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, weiter nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die BHI nicht zu vertreten hat. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch BHI sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber BHI schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen. Bei begründeter Mängelrüge wird BHI nach Wahl neu liefern (Nacherfüllung) oder soweit das möglich ist, nachbessern. BHI kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde BHI eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn BHI nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Im Übrigen haftet BHI jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von BHI Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Soweit Dritte Ansprüche gegen BHI geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens BHI aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von BHI nicht feststellbar ist, stellt der Kunde BHI von diesen Ansprüchen Dritter frei.
  10. Eine Garantie übernehmen wir nur, soweit wir das ausdrücklich in schriftlicher Form spätestens bei Abschluss des Vertrages erklären. Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Beschreibung in dem schriftlichen Vertrag. Hat diese Lücken, können ergänzend Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers herangezogen werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung und Prospektangaben stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der vom Lieferanten gelieferten Waren und Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren und Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferanten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
  11. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn BHI nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Im Übrigen haftet BHI jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von BHI Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Soweit Dritte Ansprüche gegen BHI geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens BHI aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von BHI nicht feststellbar ist, stellt der Kunde BHI von diesen Ansprüchen Dritter frei.
  12. Die Lieferung der Ware geschieht unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
    a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch ihn liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt das ausdrücklich und schriftlich. In der Pfändung der Sache durch ihn liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Erlös daraus ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern und versichert zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechzeitig durchführen. Solange eine Forderung des Verkäufers besteht, ist er berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Er ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle zu besichtigen, wo sie sich befindet. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Insolvenzverfahren für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als das Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen.
    c) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Letzterer Klage gem. § 771 ZPO einreichen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
    d) Bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Insolvenzverfahren ist die Vorbehaltsware auf Veranlassung des Verkäufers an ihn fracht- und spesenfrei herauszugeben, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder des Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer bedarf. Ein entsprechendes Besitzrecht erlischt. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Erfüllung schuldhaft gefährdet – z.B. aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit, fehlender Versicherung oder unsachgemäßer Lagerung der Ware – und der Verkäufer deshalb zurücktritt.
    e) Der Käufer ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits alle Forderungen in Höhe dessen Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Davon unberührt ist die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich allerdings, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung schriftlich mitteilt.
    f) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Letzterem nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    g) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers Hauptsache wird, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum bestellt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
    h) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    i) Im Falle der Zusammenarbeit des Käufers mit einer Factoring-Bank im Rahmen eines echten Factorings gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nur, wenn an die Stelle der Kaufpreisforderung die Forderung gegen den Faktor im Voraus uns abgetreten wird, uns die Abtretung angezeigt wird und der Faktor der Abtretung zustimmt. Wir nehmen diese Abtretung an.
    j) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
  13. Dem Käufer ist bekannt: Der Verkäufer speichert und verwendet Daten im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
  14. BHI kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei BHI eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht. Weiter kann BHI vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich der Liefertermin aus nicht von BHI zu vertretenden Gründen verschiebt und BHI infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Schließlich hat BHI ein Rücktrittsrecht, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass BHI ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.
  15. Erfüllungsort für Zahlung ist Blomberg, für Lieferung der Versandort. Im Fall berechtigter Wandlung oder zulässigen Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, die ihm gelieferte Ware auf eigene Kosten oder Gefahr zum Verkäufer zu transportieren. Örtlicher Gerichtsstand ist Blomberg. Der Käufer kann auch an seinem Sitz verklagt werden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen in das Ausland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17.07.1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

Stand: Juni 2010